Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaften, Eintragung und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün‐Weiß Kirchzarten e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Kirchzarten.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i. Breisgau unter Nr. 665 eingetragen.
4. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes e.V..
    Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich, die Satzungsbestimmungen
    und Ordnungen des Badischen Sportbundes e.V. und seinem Fachverband dem Badischer
    Tennisverband e.V, deren Sportart im Verein betrieben wird.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck
    wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
    b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    c. den Aufbau eines umfassenden Trainings‐ und Übungsprogramms für alle Bereiche
       des Tennisbetriebs, einschließlich des Freizeit‐ und Breitensports;
    d. die Teilnahme und Durchführung von tennisspezifischen Sport‐ und Vereinsveranstaltungen;
    e. die Durchführung von tennisspezifischen Jugendveranstaltungen und ‐maßnahmen;
    f. die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und
    verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln
    des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen
    Neutralität ausgeübt.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedschaften


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder als fördernde Mitglieder auch jede juristische
    Person werden.
2. Der Verein besteht aus:
    a. Ehrenmitgliedern
    b. aktiven Mitgliedern
    c. passiven Mitgliedern
    d. jugendlichen Mitgliedern
    e. fördernden Mitgliedern
3. Zu Ehrenmitgliedern können nach Vorschlag durch den geschäftsführenden Vorstand durch
    Beschluss der Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere
    Verdienste um den Verein, die Jugend oder um den Tennissport überhaupt erworben haben.
    Sie zahlen keinen Beitrag, sind aber stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen.
4. Aktive Mitglieder sind alle volljährigen Mitglieder; sie sind die Träger des Vereins und als solche
    in alle Ehrenämter des Vereins wählbar.
5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv nicht oder nicht mehr betreiben,
    die durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele
    fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen. Sie haben – abgesehen von
    Inanspruchnahme der Sporteinrichtungen des Vereins – die gleichen Rechte wie die aktiven
    Mitglieder des Vereins. Die Eigenschaft eines passiven Mitglieds wird durch die schriftliche
    Erklärung dem Vorstand gegenüber erworben.
6. Fördernde Mitglieder sind Personen oder Körperschaften, die –ohne aktives oder passives
    Mitglied zu sein – den Tennissport zu fördern wünschen.
7. Jugendliche Mitglieder sind alle nicht volljährigen Mitglieder. Sie zahlen einen ermäßigten
    Beitrag und sind in Ämter des Vereins, mit Ausnahme eines Jugendausschusses, nicht wählbar
    und haben kein Stimm‐ und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Im Übrigen stehen
    Ihnen die gleichen Rechte wie den aktiven Mitgliedern zu.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen
    Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der
    Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin
    zu stellen.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme
    kann ohne Begründung abgelehnt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand.
4. Die Mitglieder haben die Einrichtungen des Clubs nach Kräften zu erhalten und zu fördern,
    die Satzung und Verordnungen des Clubs einzuhalten und die veröffentlichten Beschlüsse
    des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen. Sie können für Beschädigungen
    des Clubeigentums ersatzpflichtig gemacht werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der
    Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein und bei juristischen Personen mit Eröffnung
    des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse.
    Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu
    erfüllen.
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden
    Vorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden
    Kalenderjahres zulässig. Die Kündigungserklärung muss bis 31.12 des jeweiligen Kalenderjahres
    schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Erfolgt er später, so verbleibt
    dem Club ein Anspruch auf Zahlung des nächstfälligen Jahresbeitrags.
    Eine Kündigung per Email ist zulässig und wird nach Bestätigung durch den Verein wirksam.
    Eine Kündigung mittels SMS oder MMS ist nicht zulässig.
3. Ein Wechsel von einer aktiven Mitgliedschaft in passive Mitgliedschaft nach dem 31.12. des
    jeweiligen Jahres ist nur möglich, wenn:
    a. dieser Wechsel bis zum 01.03. des nachfolgenden Jahres schriftlich gegenüber dem
        Gesamtvorstand erklärt wurde und
    b. eine Nutzung der Tennisplätze durch das Mitglied in dem betreffenden Kalenderjahr
        nicht vorgenommen wurde sowie
    c. besondere und wichtige Gründe vorliegen, die eine aktive Nutzung des Tennissports
       auf der Anlage des Tennisclubs GW Kirchzarten nicht zulassen. Dazu zählen insbesondere
       Auslandsaufenthalt während der Tennissaison, schwere Krankheit oder Verletzung,
       Verlegung des Erstwohnsitzes außerhalb Kirchzarten.
4. Der Übergang von der passiven zur aktiven Mitgliedschaft ist durch schriftliche Mitteilung
    jederzeit möglich. Die Beitragshöhe ist dann gemäß § 8 für aktive Mitglieder fällig.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen
    werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
    ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, nachdem seit der
    Absendung des zweiten Mahnschreibens vier Wochen verstrichen und die Beitragsschulden
    nicht beglichen sind. Der Ausschluss bzw. die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einer Zwei‐Drittel‐
    Mehrheit. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    a. Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen,
        oder gegen Beschlüsse des Vereins sowie grobe Unsportlichkeit.
    b. Schädigung des Ansehens des Vereins.
        Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
        Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich
        zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und
        dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das
        Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer
        Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand
        schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste
        ordentliche Mitgliederversammlung. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
   dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
   insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die
    Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane
    zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen aktiv zu fördern und alles
    zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, den
    Verein aktiv zu unterstützen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
    Sie üben dieses Recht persönlich aus. Passive Mitglieder haben ebenfalls eine
    Stimme, die bei juristischen Personen vom gesetzlichen Vertreter wahrgenommen wird.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen
    schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

    a. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    b. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
       (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).


5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen
nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem
nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied
zum Ausgleich verpflichtet.


§ 8 Mitgliedsbeiträge


1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
   Zu zahlen sind:
   a. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr (soweit von der Mitgliederversammlung
       festgelegt),
   b. ein Jahresbeitrag.
2. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung
    finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt,
    sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage
    entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei die steuerlich zulässige Umlagehöhe einzuhalten
    ist und eine Höchstgrenze von dem dreifachen eines Jahresbeitrages besteht.
3. Die Mitgliederversammlung wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen, die die Einzelheiten
   der Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren der Mitglieder regelt. Zudem regelt
   die Beitragsordnung die Modalitäten der Beitrags‐ und Umlagezahlung sowie die Modalitäten
   des Zahlungsverzuges .
4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und – pflichten
    sowie die Leistung des Umlagenersatzes ganz oder teilweise erlassen.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 9 Die Vereinsorgane


1. Die Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung,
    b. der Gesamtvorstand,
    c. der Vorstand nach § 26 BGB, geschäftsführender Vorstand
2. Die Vereins‐ und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.


§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung


1.   Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ des Vereins.
2.   In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal
      stattfinden sollte. Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
      unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladungsform ist auch
      gewahrt, wenn die Einladung per Email, Amtsblatt der Gemeinde oder Tageszeitung erfolgt.
      Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
      dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3.   Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung
      schriftlich beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht und sollten schriftlich begründet
      werden.
4.   Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen während der Versammlung zur Beratung und
      Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als
      Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht
      eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser
      Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
5.   Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
      vom/von der 2. Vorsitzenden oder Kassenwart/in geleitet.
6.   Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds
      auf geheime Abstimmung, ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
7.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
      Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmgleichheit
      entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
8.   Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
      Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes
      des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen
      und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
9.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
      Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Beschlüsse haben, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wird, für den Tennisclub sofort bindende
      Kraft. Die in der Versammlung gefassten Beschlüssen sind in einem Protokoll festgehalten.
      Protokollführer ist in der Mitgliederversammlung durch Beschluss zu bestimmen. Das Proto-
      koll wird vom 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer, und bei Wahlen, dem Wahlleiter unterzeichnet.
11. Bei Neuwahlen zum Vorstand ist ein Wahlleiter durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
      Der interne Wahlleiter muss stimmberechtigtes Mitglied im Verein und bei der
      Wahl anwesend sein, darf kein Mitglied des Gesamtvorstandes sein und darf auch nicht für
      Neuwahlen kandidieren oder kann ein externer Vertreter der Gemeinde sein. Nach der
      Durchführung der Wahl gibt er die Leitung der Versammlung an den Versammlungsleiter
      wieder ab.
12. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich bis zu 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen
      kein Amt im Vorstand bekleiden. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse
      mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand
      und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.


§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung


1. Der Vorstand hat das Recht, bei besonderem Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung
   einzuberufen, wenn dies den Interessen des Vereins dienlich ist.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
   a. auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes,
   b. eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10%
       der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand
       beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand aus dringenden Gründen eine
       außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einladung einer außerordentlichen
       Mitgliederversammlung reicht eine Frist von zehn Kalendertagen.


§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands
b. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/‐innen
c. Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands
d. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans
e. Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands, Erweiterung des Vorstandes
f. Wahl der Kassenprüfer/innen
g. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h. Aufnahme von Darlehen über 10.000,00 EUR
i. Baurechtlich genehmigungspflichtige Veränderungen auf der Anlage des Tennisclubs
j. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung
   des Vereins
k. Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
l. Verabschiedung von Vereinsordnungen:
   I. Beitragsordnung
   II. Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für weitere Bereiche und Aufgabengebiete
       erlassen werden
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 13 Gesamtvorstand


1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
    a. dem/der 1. Vorsitzenden
    b. dem/der 2. Vorsitzenden
    c. dem/der Kassenwart/in
    d. dem/der Schriftführer/in
    e. dem/der Sportlichen Leiter/in
    f. dem/der Jugendleiter/in.
    Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 9
    Vorstandsmitgliedern erweitert werden.
2. Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen.
    Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese
    nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat.
3. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Diese sollen einmal
    im Monat abgehalten werden. Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung
    der/die 2. Vorsitzende oder Kassenwart/in, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener
    Frist zu diesen ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
    Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend
    sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Ge-
    samtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung
    zu der beschließenden Regelung erklären. Bei Stimmgleichheit entscheidet die
    Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
5. Durch Beschluss des Gesamtvorstands können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen
    des Gesamtvorstandes gebildet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder
    der Ausschüsse.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann der Gesamtvorstand
    bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.


§ 14 Wahl des Gesamtvorstandes


1. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
    von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen
    Wahl eines Nachfolgers im Amt.
2. Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand einen
    vorläufigen Nachfolger bestimmen. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
    muss danach eine Neuwahl durchgeführt werden. Scheidet der 1. Vorsitzende oder 2.
    Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, muss jedoch binnen 3 Monaten eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung einberufen werden, um die Neuwahl durchzuführen.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.


§ 15 Geschäftsführender Vorstand und Vorstand nach §26 BGB


1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit geschäftsführender Vorstand sind der 1. Vorsitzende,
   der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
2. Der/die 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten der/die 2. Vorsitzende
   und der/die Kassenwart/ in den Verein gemeinsam.
   Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,‐ € sowie bei Dauerschuldverhältnissen
   (z. B. Miet‐ und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des
   Vereins sowie Sportlern/ Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine
   Dienst‐ oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch den/die 1. Vorsitzende/n
   und ein weiteres Mitglied des Vorstands gem. § 26 BGB vertreten. Rechtsgeschäfte
   mit einem Geschäftswert über 10.000,‐ € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jah-
   resgeschäftswert über 10.000,‐ € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung
   der Mitgliederversammlung erteilt ist.
3. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte,
    besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.


§16 Kassenprüfer


1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/‐innen,
    die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer
    beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im
    Amt.
2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische
    Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen
    und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die
    Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin kann bleibt diese Position
    bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant.


§ 17 Haftung


1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die
    Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und
    grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
    Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne
    dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch
    auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von
    Ansprüchen Dritter.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
    Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen
    oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche
    Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
3. Der Verein schließt für seine Mitglieder eine Sammelversicherung zur Deckung sogenannter
    Sportschäden (Sportunfälle) ab. Der Verein schließt weiter eine allgemeine Haftpflichtversi-
    cherung zur Deckung derjenigen Schäden ab, die von den gesamten Einrichtungen des Vereins
    ausgehen können.


§ 18 Datenschutz im Verein


1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
   des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
   sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
       Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
        war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen
    ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
    Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
    zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
    genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 19 Auflösung


1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
    bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt
    ist.
2. Die Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens
    zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur
    mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
    werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Ist
    die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung
    mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist; hierauf ist
    in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
3. Zum Liquidator wird in beiden Fällen der amtierende geschäftsführende Vorstand bestimmt.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
   das Vermögen des Vereins an die:


    Initiative Bürgerstiftung Kirchzarten,
    Talvogteistraße 12,
    79199 Kirchzarten


    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder sportliche Zwecke
    zu verwenden hat.
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nach Einwilligung des Finanzamtes
    ausgeführt werden.

 

§ 20 In‐Kraft‐Treten


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.04.2013 beschlossen und ersetzt die bisherige
Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft

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Tennisclub Grün-Weiß Kirchzarten e.V.

Oberrieder Straße 4
79199 Kirchzarten 
Telefon: 07661 1418
E-Mail: nftnns-krchzrtnd

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